Überblick über das Verfahren, mit dem ein sonderpädagogischer Förderbedarf ermittelt wird

Eine Wortwolke, die wie ein Mädchen geformt ist und die aus Begriffen der regionalen Sonderpädagogik besteht

Schülerinnen und Schüler, die in einem Bereich erhebliche Schwierigkeiten haben - exemplarisch ist der Förderschwerpunkt Lernen beschrieben - werden auf unterschiedliche Art und Weise gefördert:

Es gibt an den allgemein bildenden Schulen vielfältige fördernde Angebote. Beispiele: binnendifferenzierenden Unterricht, Kursangebote, Gespräche der Lehrkräfte mit den Eltern, verschiedene Formen von Förderunterricht und im Ausnahmefall Wechsel der Klasse oder Schule.

Damit soll erreicht werden, dass die Schülerin oder der Schüler die Leistungen verbessert und wieder den Anschluss an den Lern- und Leistungsstand der Klasse findet.

Hat die Schülerin oder der Schüler allerdings so gravierende Schwierigkeiten, dass diese Maßnahmen nicht ausreichen, kann die allgemein bildende Schule die präventive Unterstützung durch eine Lehrkraft des zuständigen Förderzentrums in Anspruch nehmen. Diese sonderpädagogisch ausgebildete Lehrkraft berät sich mit der Lehrkraft der allgemein bildenden Schule über weitere Fördermöglichkeiten. Als hilfreich hat sich hierbei das gemeinsame Aufstellen eines Lernplans erwiesen, in dem die speziellen Schwierigkeiten, aber auch die Fähigkeiten der Schülerin oder des Schülers ermittelt werden und Förderziele für einen überschaubaren Zeitraum aufgestellt werden. In regelmäßigen Abständen wird geprüft, ob die Förderung die Ziele erreicht hat, also eingestellt werden kann oder verändert werden muss.

Reicht diese präventive Förderung nicht aus, so muss gemäß der Landesverordnung über Sonderpädagogische Förderung (SoFVO) förmlich das Verfahren zur Feststellung des Sonderpädagogischen Förderbedarfs eingeleitet werden: Ein Sonderpädagogisches Gutachten wird durch die Sonderschullehrkraft des zuständigen Förderzentrums erstellt. Es gründet sich auf: Gespräche mit den Eltern, bereits vorhandene Gutachten und medizinische Befunde, Gespräche mit der Lehrkraft der allgemein bildenden Schule, gegebenenfalls die Ergebnisse des oben angegebenen Lernplans, Unterrichtsbeobachtungen durch die Sonderschullehrkraft sowie Überprüfungen mit informellen und standardisierten Testverfahren.

Es beantwortet die Frage, ob die Schülerin oder der Schüler sonderpädagogischen Förderbedarf hat und nach welchen lehrplanmäßigen Anforderungen sie oder er unterrichtet werden muss. Danach wird in Koordinierungsgesprächen mit allen Beteiligten unter Berücksichtigung des Wunsches der Eltern geklärt, an welchem Förderort die Förderung stattfinden soll:
inklusiv in der allgemein bildenden Schule oder
 in einem geeigneten Förderzentrum.

Kann im Koordinierungsgespräch dem Wunsch der Eltern nach inklusier Beschulung entsprechend kein einvernehmliches Ergebnis erzielt werden, tritt ein Förderausschuss zusammen (§ 6 Abs. 1 und 3 SoFVO). Der Förderausschuss prüft auf der Grundlage der Gutachten und Stellungnahmen für den zu beurteilenden Einzelfall die Fördermaßnahmen, die sich aus dem Schulangebot einschließlich möglicher Anpassungen ergeben. Auf der Grundlage der Beratung wird an die Schulrätin oder den Schulrat eine Empfehlung abgegeben. Diese entscheiden unter Einbeziehung der Ergebnisse der Koordinierungsgespräche beziehungsweise des Förderausschusses und weisen die Schülerin oder den Schüler der entsprechenden Schule zu beziehungsweise die Schulleitung nimmt die Schülerin oder den Schüler auf .
Gegen diesen Bescheid können die Eltern Widerspruch einlegen. Wenn dem nicht stattgegeben wird, können sie dagegen klagen; dann wird die Rechtmäßigkeit gerichtlich geprüft.
Die Entscheidung wird durch die Beteiligten in Abständen erneut überprüft. Die Eltern können im Abstand von einem Jahr eine Überprüfung verlangen (§ 4 Abs. 6 Satz 2 SoFVO). Ein Ziel ist die Rückführung der Schülerin oder des Schülers in die allgemein bildende Schule (§ 45 Abs. 1 SchulG).